7. Juli 2026

KI-Inhalte im Verein kennzeichnen ab August 2026

Ab dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten für bestimmte KI-Inhalte. Wir erklären, wann Vereine KI-Inhalte kennzeichnen müssen, welche Ausnahmen gelten und wie eine Kennzeichnung praktisch aussehen kann.

Ob für den Vereins-Newsletter, das Plakat zum Sommerfest oder schnelle Social-Media-Posts: Künstliche Intelligenz (KI) ist im Ehrenamt längst angekommen. Doch ab dem 2. August 2026 gelten neue Transparenzpflichten des europäischen AI Acts.

Für Vereine und Ehrenamtliche bedeutet das: Wer bestimmte KI-Systeme einsetzt oder bestimmte KI-generierte Inhalte veröffentlicht, muss in einigen Fällen transparent machen, dass KI im Spiel war, also eventuell KI-Inhalte im Verein kennzeichnen. Aber keine Panik vor neuer Vereinsbürokratie! Der AI Act verlangt keineswegs, dass künftig unter jedem mit KI erstellten Text oder jeder kleinen Bildbearbeitung ein Transparenzhinweis stehen muss.

Wann eine Kennzeichnung gesetzlich vorgeschrieben ist, wann Transparenz auch freiwillig sinnvoll sein kann und wie du deinen Verein ohne großen Aufwand auf die neuen Regeln vorbereitest, klären wir in diesem kompakten Überblick.

Hinweis vorab: Dieser Beitrag bietet eine praxisnahe Orientierung für Vereine und Ehrenamtliche nach aktuellem Rechtsstand. Er wurde am 21. Juli 2026 nach Veröffentlichung der finalen Leitlinien und FAQ der Europäischen Kommission zu Artikel 50 des AI Acts aktualisiert. Der Beitrag stellt keine verbindliche Rechtsberatung dar.

Was ist der EU AI Act?

Mit dem EU AI Act haben die 27 EU-Mitgliedsstaaten einen einheitlichen Rahmen für den Einsatz von Künstlicher Intelligenz in der Europäischen Union verabschiedet und damit die weltweit erste umfassende gesetzliche Regelung für KI. Als EU-Verordnung gilt der AI Act direkt und unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten, ohne dass ein eigenes nationales Gesetz dafür nötig ist.

Sie regelt den sicheren und transparenten Einsatz von KI-Systemen in der Europäischen Union. Dazu werden diese Systeme in vier Risiko-Stufen eingeteilt; von „inakzeptabel“ über „hochriskant“ und „begrenzt riskant“ bis „minimal“. Mit ChatGPT, LeChat und anderen Sprachmodellen bewegen wir uns im Allgemeinen auf der dritten Stufe (engl. „limited risk“). Je nach Risiko gelten unterschiedliche Regeln und Auflagen.

Für viele Vereine ist der AI Act deshalb wichtig, weil sie KI bereits im Vereinsalltag nutzen und damit „Betreiber“ der KI sind: beim Schreiben von Texten, beim Erstellen von Bildern, bei automatisierten Antworten, in Social Media oder auf der Vereinswebsite. Ehrenamtliche in der Öffentlichkeitsarbeit kommen dadurch mit den neuen Transparenzpflichten in Berührung.

Risiken von KI

KI bietet Vereinen neue Möglichkeiten, bringt aber auch Risiken und offene Fragen mit sich. Mehr dazu in unserem Beitrag über Chancen und Risiken von KI-Anwendungen in der Zivilgesellschaft.

Der AI Act ist bereits am 1. August 2024 in Kraft getreten, seitdem gelten schrittweise mehr Regeln, nicht alle auf einmal. Genau deshalb wird das Thema ab August 2026 für die praktische Vereinsarbeit besonders relevant.


Was ab August 2026 für Vereine wichtig wird

Ab dem 2. August 2026 werden weitere Regelungen des AI Act anwendbar. Dazu gehören auch die Transparenzpflichten aus Artikel 50 des EU AI Acts. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen Anbietern, die KI-Systeme entwickeln oder bereitstellen, und Betreibern, die solche Systeme unter eigener Verantwortung einsetzen. Ein Verein ist in der Regel Betreiber, wenn er ein KI-System für seine Vereinsarbeit nutzt.

Für Vereine sind vor allem drei Bereiche wichtig:

  • Menschen sollen erkennen können, wenn sie direkt mit einem KI-System interagieren, etwa mit einem Chatbot.
  • Deepfakes müssen als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden.
  • Bestimmte KI-generierte oder manipulierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse müssen gekennzeichnet werden, wenn sie ohne ausreichende menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle veröffentlicht werden.

Daneben sieht Artikel 50 Informationspflichten beim Einsatz von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung vor. Solche Systeme dürften im normalen Vereinsalltag allerdings nur selten eine Rolle spielen.

Die Absatz 4 des Art. 50 EU AI Act wenden sich unmittelbar an Betreiber, also uns als Nutzer und Verwerter der KI-Systeme (Copilot, Gemini, ChatGPT usw.), die Text, Bilder, Videos etc. generieren. Vor allem Absatz 4 ist für Vereine und Ehrenamtliche relevant:

(4) Betreiber eines KI‑Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. 2Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist. 3Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, so beschränken sich die in diesem Absatz festgelegten Transparenzpflichten darauf, das Vorhandensein solcher erzeugten oder manipulierten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt.

Betreiber eines KI‑Systems, das Text erzeugt oder manipuliert, der veröffentlicht wird, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen offenlegen, dass der Text künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. 5Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung zur Aufdeckung, Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten gesetzlich zugelassen ist oder wenn die durch KI erzeugten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.

Im Regelwerk heißt es, dass Informationen „in klarer und eindeutiger Weise bereitgestellt“ werden sollen (Abs. 5). Für Vereine lässt sich das einfach übersetzen: Ein Hinweis sollte gut erkennbar und verständlich sein. Er sollte nicht irgendwo versteckt sein, sondern dort stehen, wo Menschen den KI-Inhalt sehen oder damit interagieren.

Wann Vereine KI-Inhalte kennzeichnen sollten

Eine pauschale Regel nach dem Motto „Alles, was mit KI entstanden ist, muss gekennzeichnet werden“ ist zu ungenau. Der AI Act unterscheidet danach, welche Art von Inhalt vorliegt, wie er genutzt wird und ob Menschen über die künstliche Herkunft getäuscht werden könnten.

Ein KI-generiertes oder manipuliertes Bild, Audio oder Video gilt nicht allein deshalb als Deepfake, weil es realistisch aussieht. Es muss einer existierenden oder plausibel realen Person, einem Gegenstand, einem Ort, einer Organisation oder einem Ereignis ähneln und dadurch fälschlich authentisch oder wahr erscheinen können. Dabei spielen auch der Veröffentlichungskontext und die Erwartungen des Publikums eine Rolle.

Für Vereine ist ein einfacher Maßstab hilfreich: Kann der Inhalt auf Betrachter echt wirken? Könnte man denken, dass das gezeigte Ereignis wirklich stattgefunden hat, eine Person tatsächlich etwas gesagt hat oder das Bild ein echtes Vereinsfoto zeigt? Wenn ja, sollte der Verein den KI-Einsatz klar offenlegen. Informiert er über eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse? Wenn ja, sollte es einen transparenten Hinweis geben.

Das gilt besonders für Deepfakes, also realistisch wirkende KI-Bilder, KI-Audios oder KI-Videos, die fälschlich als echt erscheinen können und bestimmte öffentliche Informationstexte. Betroffen sind auch Videos, in denen nicht existierende Personen durch KI erstellt wurden. Bei rein internen Entwürfen, Formulierungshilfen, redaktionell geprüften Texten oder eindeutig erkennbaren Illustrationen und kreativen Motiven ist die Lage anders.

TIPP: Trotzdem ist es sinnvoll, im Verein festzulegen, wer KI-Inhalte prüft und wann ihr euch für die Verwendung eines Hinweises entscheidet.

KI-Texte für Website, Newsletter und Öffentlichkeitsarbeit

Viele Ehrenamtliche nutzen KI, um Texte schneller vorzubereiten. Das kann im Vereinsalltag sehr hilfreich sein für Einladungen, Newsletter, Website-News, Projektbeschreibungen, Pressemitteilungen oder Social-Media-Beiträge. Nicht jeder dieser Texte muss gekennzeichnet werden.

Eine Kennzeichnungspflicht kommt insbesondere dann infrage, wenn ein KI-generierter oder manipulierter Text veröffentlicht wird, die Öffentlichkeit informieren soll und eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse betrifft. Dazu können beispielsweise politische und gesellschaftliche Debatten, öffentliche Gesundheit, Umwelt, Grundrechte, öffentliche Verwaltung oder wichtige wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungen gehören.

Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn der Text einer echten menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt.

ichtig: Eine reine Rechtschreibprüfung, grammatikalische Korrektur oder oberflächliche Freigabe reicht dafür nicht aus. Die verantwortliche Person sollte den Inhalt, zentrale Aussagen, Fakten und verwendete Quellen tatsächlich prüfen und den Text bei Bedarf verändern oder ablehnen können.

Für Vereine bedeutet das: KI-Texte sollten nicht ungeprüft übernommen werden. Wer einen Text veröffentlicht, sollte festlegen, wer die inhaltliche Prüfung durchführt und wer für die Veröffentlichung verantwortlich ist.

KI-Bilder, KI-Audio und KI-Videos

Bei Bildern, Audio und Videos kommt es stark darauf an, ob der Inhalt echt wirken kann. Wenn ein Verein ein KI-Bild als klar erkennbare Illustration nutzt, ist das weniger problematisch als ein realistisches Bild, das wie ein echtes Foto von einer Veranstaltung aussieht.

Bei Deepfakes ist die Offenlegung besonders wichtig. Der AI Act nennt ausdrücklich KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die echten Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen könnten. Solche Inhalte müssen als künstlich erzeugt oder manipuliert offengelegt werden.

Für Vereine ist das auch unabhängig vom AI Act ein sensibles Thema. Bildrechte, Persönlichkeitsrechte und Datenschutz bleiben weiterhin wichtig. Wenn echte Fotos von Mitgliedern, Kindern, Ehrenamtlichen oder Gästen mit KI-Systemen bearbeitet werden, sollte der Verein besonders vorsichtig sein. Achtung: Vom Upload personenbezogener Daten in KIs raten wir dringend ab! Einwilligungen für ein normales Foto bedeuten nicht automatisch, dass daraus auch KI-generierte Varianten, Montagen oder realistisch veränderte Inhalte erstellt werden dürfen.

Ein transparenter Hinweis ist nicht nur eine rechtliche Frage. Wenn ein Verein KI-Inhalte kennzeichnet, schützt das auch das Vertrauen im Verein. Transparenz ist auch eines der Grundprinzipien des Code of Conduct für verantwortungsvollen KI-Einsatz, an dem sich digital verein(t) beteiligt.

Chatbots und KI-Tools mit direktem Kontakt zu Menschen

Wenn ein Verein auf seiner Website einen Chatbot oder ein anderes interaktives KI-System einsetzt, sollen Nutzerinnen und Nutzer erkennen können, dass sie mit einer KI und nicht mit einem Menschen kommunizieren.

Artikel 50 Absatz 1 verpflichtet zunächst die Anbieter solcher Systeme, die direkte Interaktion entsprechend transparent zu gestalten. Der Hinweis muss grundsätzlich bereits zu Beginn der ersten Interaktion klar und gut wahrnehmbar erscheinen. Nur wenn aus dem Zusammenhang eindeutig erkennbar ist, dass es sich um ein KI-System handelt, kann ein zusätzlicher Hinweis entbehrlich sein.
Abs. 1: „Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betroffenen natürlichen Personen darüber informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren, es sei denn, dies ist aus den Umständen und dem Kontext der Nutzung offensichtlich.“

Für einen Verein bedeutet das praktisch: Prüft vor dem Einsatz, ob der verwendete Chatbot einen eindeutigen Hinweis auf die KI-Interaktion anzeigt. Fehlt dieser Hinweis oder ist er leicht zu übersehen, sollte der Verein selbst einen gut sichtbaren Text am Chatfenster ergänzen.

Ein möglicher Hinweis lautet:

„Sie sprechen mit einem KI-gestützten Chatbot. Die Antworten dienen der ersten Orientierung. Verbindliche Auskünfte erhalten Sie beim Vorstand oder bei der zuständigen Ansprechperson.“

Wichtig bleibt außerdem der Datenschutz. Mitglieder und Ehrenamtliche sollten keine sensiblen oder vertraulichen Informationen eingeben, wenn nicht geklärt ist, wie der Anbieter diese Daten verarbeitet. Dazu gehören beispielsweise Gesundheitsdaten, Mitgliederdaten, Informationen über Kinder, interne Konflikte oder vertrauliche Vereinsunterlagen.

Links dazu:

Die Europäische Kommission hat am 20. Juli 2026 die finalen Leitlinien und FAQ zu den Transparenzpflichten aus Artikel 50 veröffentlicht.

Weitere Einzelheiten erläutert die Europäische Kommission in ihren Fragen und Antworten zu den Transparenzpflichten nach Artikel 50 des AI Acts.

Ergänzend gibt es einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Kennzeichnung und Erkennbarkeit KI-generierter Inhalte.

So können Hinweise im Verein aussehen

Hinweise sollten kurz, verständlich und sichtbar sein, ohne komplizierte Formulierung. Wichtig ist, dass Menschen verstehen, dass KI beteiligt war. So könnt ihr KI-Inhalte im Verein kennzeichnen:

  • Für ein realistisches KI-Bild als Symbolbild:
    „KI-generiertes Symbolbild.“
  • Für ein KI-bearbeitetes Video:
    „Dieses Video enthält KI-generierte oder KI-bearbeitete Elemente.“
  • Für einen KI-unterstützten Text:
    „Dieser Text wurde mithilfe von KI vorbereitet und redaktionell geprüft.“
    Freiwillig!
  • Für einen Chatbot auf der Vereinswebsite:
    „Sie sprechen mit einem KI-gestützten Chatbot. Die Antworten dienen der ersten Orientierung.“
  • Für ein KI-generiertes Bild auf Instagram oder der Website:
    „Dieses Bild wurde mit KI erstellt und zeigt keine echte Veranstaltung.“
    Auf Social Media ist es oft möglich in der Bearbeitung einen Haken dort zu setzen, wo abgefragt wird, ob Bilder und Videos KI-generiert sind, so wie hier auf Instagram.

Der Hinweis sollte dort stehen, wo der Inhalt wahrgenommen wird. Bei Social Media kann das in der Bildbeschreibung oder im Beitragstext sein. Auf der Website kann der Hinweis direkt unter dem Bild, am Video oder am Chatfenster stehen.

EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte

Die Europäische Union stellt zusätzlich frei nutzbare Symbole für vollständig KI-generierte und teilweise KI-veränderte Inhalte bereit. Vereine können diese Symbole verwenden, müssen es aber nicht. Die Verwendung des Symbols allein bedeutet noch nicht automatisch, dass alle Anforderungen des AI Acts erfüllt sind.

Wo eine Kennzeichnung gesetzlich erforderlich ist, muss sie klar, verständlich und spätestens beim ersten Kontakt mit dem Inhalt wahrnehmbar sein. Eine automatische Plattformkennzeichnung auf Instagram oder einem anderen sozialen Netzwerk kann dabei helfen. Vereine sollten trotzdem kontrollieren, ob der Hinweis für Nutzerinnen und Nutzer tatsächlich sichtbar und eindeutig ist. Im Zweifel kann ein kurzer Hinweis im Beitragstext oder direkt am Bild beziehungsweise Video ergänzt werden.

Schwarzes Label mit weißer Aufschrift „AI MODIFIED“ für teilweise KI-veränderte Inhalte

Die Icons stehen zum Download bereit auf der EU-Website bereit als SVG und als PNG.

Praxisbeispiel

Ein Kulturverein plant ein Sommerfest. Eine Ehrenamtliche erstellt mit einem KI-Tool ein Bild von einer Bühne, Lichtern und vielen Menschen.

Wird das Bild so veröffentlicht, dass es wie ein echtes Foto eines vergangenen oder bereits stattgefundenen Vereinsfests wirkt, könnte das Publikum es fälschlich für authentisch halten. Dann sollte der Verein deutlich darauf hinweisen, dass das Bild mit KI erstellt wurde, zum Beispiel mit dem Hinweis „KI-generiertes Symbolbild – zeigt keine echte Veranstaltung“.

Ist das Motiv dagegen klar als Illustration, Collage oder Fantasiedarstellung erkennbar und erwartet das Publikum kein authentisches Veranstaltungsfoto, besteht nicht automatisch eine gesetzliche Kennzeichnungspflicht. Ein freiwilliger Hinweis kann dennoch Missverständnisse vermeiden.

Problematisch wäre dagegen ein Video, in dem eine reale Person scheinbar zur Veranstaltung einlädt, obwohl dieser Auftritt mit KI erzeugt wurde. Das kann als Deepfake gelten. Ohne klare Kennzeichnung sollte ein Verein solche Inhalte nicht veröffentlichen.

Häufige Fragen zur KI-Kennzeichnung im Verein

Der AI Act verlangt keine pauschale Kennzeichnung jedes Textes, der mithilfe von KI erstellt wurde. Die Pflicht betrifft insbesondere KI-generierte oder manipulierte Texte, die veröffentlicht werden, die Öffentlichkeit informieren sollen und eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse behandeln.

Eine Kennzeichnung ist nicht erforderlich, wenn der Text einer echten inhaltlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt. Eine reine Rechtschreib-, Grammatik- oder Formalprüfung reicht nicht aus.

Nicht jedes KI-Bild auf Instagram muss gekennzeichnet werden. Eine gesetzliche Offenlegungspflicht besteht insbesondere dann, wenn das Bild als Deepfake gilt: Es ähnelt einer existierenden oder plausibel realen Person, einem Gegenstand, Ort, einer Organisation oder einem Ereignis und könnte fälschlich als authentisch oder wahr verstanden werden.

Bei klar erkennbaren Illustrationen, Fantasiemotiven oder grafischen Gestaltungen besteht nicht automatisch eine Kennzeichnungspflicht. Ein freiwilliger Hinweis kann dennoch sinnvoll sein, um Missverständnisse zu vermeiden.

Kleine Vereine sollten prüfen, wo bereits KI eingesetzt wird und wer für die veröffentlichten Inhalte verantwortlich ist. Sinnvoll ist eine einfache interne Regelung:

  • Welche KI-Tools dürfen genutzt werden?
  • Welche Daten dürfen nicht eingegeben werden?
  • Wer prüft Texte, Bilder, Audios oder Videos?
  • Wann wird ein KI-Hinweis ergänzt?
  • Wer trägt die redaktionelle Verantwortung?

Eine umfangreiche zusätzliche Dokumentation ist für normale Öffentlichkeitsarbeit nicht automatisch erforderlich. Klare Zuständigkeiten und ein nachvollziehbarer Freigabeprozess helfen aber dabei, Fehler und Missverständnisse zu vermeiden.

KI-generierte oder manipulierte Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erstellt und bereits veröffentlicht wurden, müssen nach den aktuellen FAQ der Europäischen Kommission nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.

Die Europäische Kommission stellt dazu klar:

„Die Transparenzpflichten gelten nicht rückwirkend für Inhalte, die vor dem Anwendungsbeginn erstellt und veröffentlicht wurden.“

Eine freiwillige nachträgliche Kennzeichnung kann trotzdem sinnvoll sein, wenn ein älteres Bild, Video oder ein anderer Inhalt sonst fälschlich als vollständig menschlich erstellt oder als authentische Aufnahme verstanden werden könnte.

Für KI-Systeme, die nach dem 2. August 2026 weiter genutzt werden, gelten dagegen die dann anwendbaren Transparenzanforderungen. Setzt ein Verein beispielsweise weiterhin einen Chatbot ein, sollte er prüfen, ob Nutzerinnen und Nutzer von Beginn der Interaktion an eindeutig über den Einsatz von KI informiert werden.

Artikel 111 sieht zudem Übergangsfristen für bestimmte Pflichten vor. Eine solche Frist bis zum 2. Dezember 2026 betrifft insbesondere Anforderungen an Anbieter zur maschinenlesbaren Kennzeichnung und Erkennbarkeit von Ausgaben bereits zuvor bereitgestellter KI-Systeme. Diese Übergangsregel verschiebt jedoch nicht die allgemeinen Transparenzpflichten für Inhalte, die nach dem 2. August 2026 neu veröffentlicht werden.

Artikel 111: Bereits in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene KI-Systeme und bereits in Verkehr gebrachte KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck | AI Act Service Desk

Dazu gehören Themen, die für die öffentliche Meinungsbildung oder gesellschaftliche Debatten relevant sein können. Beispiele sind Politik und demokratische Prozesse, öffentliche Verwaltung, Grundrechte, öffentliche Sicherheit, Gesundheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie wichtige wirtschaftliche, wissenschaftliche oder kulturelle Entwicklungen.

Ein normaler Veranstaltungshinweis, eine interne Vereinsinformation oder eine Einladung zum Sommerfest betrifft deshalb nicht automatisch eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse. Entscheidend sind Inhalt, Zweck und Veröffentlichungskontext.

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